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Ombudsstelle des SVGG
Bevor Sie zum Richter gehen . . .
Ein guter Ruf verpflichtet die Botschaft im Leitfaden eines seriösen Verbandes ebenfalls.
Die schweizerischen Anbieter von gewerblichen Kücheneinrichtungen erbringen allgemein anerkannte und geschätzte Leistungen. Sollten Sie als Kunde dennoch im Zweifel sein, ob die Erfüllung Ihres Auftrages durch ein Mitglied des SVGG (Schweizerischer Verband für Gastronomie- und Gemeinschaftsverpflegungs-Systeme) vertragsgerecht erfolgt ist, können Sie sich vertrauensvoll an die unabhängige Geschäftsstelle des SVGG in Zürich wenden. Selbstverständlich werden die vorgetragenen Anliegen vertraulich gehandhabt.
Ohne dass man sich dort die Rolle eines Gerichtes anzumassen gedenkt, bietet der Verband eine umgehende Beurteilung des Sachverhaltes durch neutrale Fachleute aus der Branche an.
Der SVGG-Vorstand konstituiert für das individuelle Kundenanliegen eine Ombudsstelle auf Zeit. Die Bereinigung der gemeldeten Meinungsverschiedenheit erfolgt in aller Regel durch ein Gespräch zwischen allen Beteiligten (beide Parteien und drei Personen der Ombudsstelle), vorzugsweise anlässlich eines Ortstermines beim Kunden. Der Vorsitzende der "Ombudsstelle auf Zeit" unterbreitet anschliessend beiden Parteien einen Lösungsvorschlag.
Der SVGG will mit dieser Dienstleistung nachhaltig unterstreichen, dass er es ernst meint mit der Förderung aller Anstrengungen, welche qualitativ hochstehende Markt-Leistungen seiner Mitglieder und zufriedene Kunden zum Ziel haben ... guter Ruf verpflichtet schliesslich.
In diesem Sinne empfehlen wir Ihnen, diese wertvolle Dienstleistung zu nutzen und Ihre Anliegen der Ombudsstelle des SVGG vorzutragen. Wir versichern Ihnen, die Beanstandungen und Anregungen ernst zu nehmen und so rasch als möglich mit entsprechenden Lösungsvorschlägen aufzuwarten.
Vielleicht können wir Ihnen helfen, denn ... streiten können Sie immer noch.
Reglement der Ombudsstelle des SVGG
Auszug aus dem Leitfaden des SVGG:
Grundsätze des SVGG
"...Der SVGG fördert alle Anstrengungen, qualitativ hochstehende
Marktleistungen zu erzielen. Verantwortungsbewusstsein, Qualität,
Sicherheit und Service bleiben dabei Leitgedanke..."
Der SVGG richtet gemäss Art. 13 der Statuten "Der Verein verfügt über eine Ombudsstelle, die von Behörden, Organisationen, SVGG-Mitgliedern, aber vor allem von Kunden bei relevanten Meinungsverschiedenheiten in Branchenfragen angerufen werden kann. Jede Verbandsfirma muss mindestens einen eigenen Fachmann für diese Ombudsstelle nominieren. Die Ombudsstelle setzt sich aus drei geeigneten Fachleuten zusammen und wird fallweise vom Vorstand konstituiert." eine Ombudsstelle ein
1. Ziel der Ombudsstelle
1.1 Sie vermittelt zwischen zwei Parteien. Sie beurteilt die Korrektheit der Vertragserfüllung oder Vorgehensweise.
2. Einberufung
Die Ombudsstelle kann wie folgt einberufen werden:
2.1 Von Kunden eines SVGG-Mitglieds
2.2 Von SVGG-Mitgliedern
2.3 Von weiterenDie Einberufung hat schriftlich bei der Geschäftsstelle des SVGG zu erfolgen.
3. Zusammensetzung der Ombudsstelle
3.1 Die Konstituierung erfolgt durch den Vorstand des SVGG von Fall zu Fall.
3.2 Der Vorstand schlägt drei Mitglieder der Ombudsstelle vor, wobei immer ein Mitglied dem SVGG-Vorstand angehört.
3.3 Beide Interessenparteien müssen dem Vorschlag zustimmen. Jede Partei hat das Recht auf einmalige Ablehnung eines Mitgliedes. Kommt keine Einigung zustande, bestimmt die Geschäftsstelle endgültig über die Zusammensetzung des Gremiums.
4. Vorgehensweise der "Ombudsstelle auf Zeit"
4.1 Zehn Tage nach der Anrufung der Geschäftsstelle werden die beiden Parteien über das Vorgehen und den ersten Termin orientiert.
4.2 Die Bereinigung der gemeldeten Meinungsverschiedenheit erfolgt in aller Regel durch ein Gespräch zwischen allen Beteiligten (beide Parteien zuzüglich 3 Personen Ombudsstelle), vorzugsweise durch einen Ortstermin beim Kunden.
4.3 Der Vorsitzende der "Ombudsstelle auf Zeit" orientiert beide Parteien durch eine schriftliche Stellungnahme via SVGG über deren Ansicht bzw. deren Lösungsvorschlag. Durch diese Aktivität endet automatisch die Arbeit des Gremiums.
5. Kostenbelastung pro Fall
Die Kosten für die Arbeitsleistung der Ombudsstelle werden vorab pauschal an die Geschäftsstelle bezahlt bei Einberufung durch:
- Endabnehmer: Fr. 300.--
- SVGG-Mitglieder: Fr. 600.--
- Andere Parteien: Fr. 1'200.--
6. Vertraulichkeit
Informationen, die im Rahmen der Ombudsstellen-Tätigkeit anfallen, sind vertraulich zu behandeln.
Zürich 25. März 1997
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